Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
Warten Sie nicht auf Ihre Steuererstattung
Wenn Sie Arbeitnehmer sind behält der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn monatlich Lohnsteuer ein. Bei der Berechnung dieser Lohnsteuer werden Freibeträge wie beispielsweise der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 € automatisch berücksichtigt. Haben Sie höhere Aufwendungen (z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Aufwendungen für Kinder etc.), dann machen Sie diese im Folgejahr in Ihrer Steuererklärung geltend und erhalten eine willkommene Steuererstattung.
Aber warum so lange warten: Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung erhalten Sie für Ihre voraussichtlichen Aufwendungen einen Freibetrag, den der Arbeitgeber bei der Berechnung Ihrer Lohnsteuerabzüge berücksichtigt. Sie zahlen dadurch monatlich weniger Lohnsteuer und erhalten einen höheren Nettolohn. Die Zeiten, in denen Sie dem Fiskus ein zinsloses Darlehn auf Grund Ihrer Steuervorauszahlungen gewährt haben, sind vorbei.
Vereinfachter oder vollständiger Antrag
Wenn Sie einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen möchten, müssen Sie sich zuerst für die Art des Antrags entscheiden. Sie haben die Wahl zwischen dem vereinfachten Antrag und dem vollständigen Antrag.
Der vereinfachte Antrag reicht aus, wenn Sie bereits im Vorjahr einen Freibetrag beantragt hatten und diesen Wert für das aktuelle Jahr unverändert oder reduziert übernehmen möchten. Außerdem wählen Sie ihn, wenn Sie lediglich die Anzahl der Kinderfreibeträge ändern oder von der Steuerklasse I zu II wechseln möchten.
Den vollständigen Antrag benötigen Sie in allen anderen Fällen, also konkret, wenn Sie
erstmals einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen,
im Vorjahr bereits einen Antrag gestellt hatten, der Freibetrag sich aber im aktuellen Jahr erhöht oder die steuerlichen Verhältnisse sind wesentlich geändert haben,
einen Antrag auf Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren beantragen möchten.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Das Finanzamt ermittelt auf Grund Ihres Antrags den Freibetrag und alle weiteren Änderungen der Besteuerungsmerkmale. Diese Daten werden dann als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert und dem Arbeitgeber in einem elektronischen Abrufverfahren bereitgestellt.
Termine und Fristen
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2025 kann ab dem 01. Oktober 2024 gestellt werden. Der Freibetrag wird dann im Jahr 2025 frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung berücksichtigt.
Sie können den Antrag für 2025 sogar noch bis zum 30. November 2025 stellen. Der gewährte Freibetrag wird dann in voller Höhe für den Monat Dezember angesetzt. Das ist vor allem dann sehr interessant, wenn Sie mit dem Dezembergehalt noch das Weihnachtsgeld ausgezahlt bekommen.
Antrag für zwei Jahre
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann alternativ auch direkt für zwei Jahre gestellt werden. Hierdurch soll der Arbeitsaufwand in den Finanzämtern reduziert werden. Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des Zweijahreszeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Anpassung des Freibetrags stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers so, dass ein geringerer Freibetrag ermittelt wird, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Finanzamt mitzuteilen. Der Freibetrag wird dann entsprechend reduziert.
Die zweijährige Gültigkeit gilt jedoch nicht für die Freibeträge bei Menschen mit Behinderung und bei Hinterbliebenen. Diese müssen weiterhin jährlich beantragt werden.
Antragsgrenze
Ein Freibetrag kann nur beantragt werden, wenn die Aufwendungen für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (mit Ausnahme der Pauschbeträge für Hinterbliebene und Menschen mit Behinderung) und für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten höher sind als 600 €. Die Werbungskosten von Arbeitnehmern werden bei der Ermittlung der Antragsgrenze nur berücksichtigt, soweit sie 1.230 € (bei Versorgungsbezügen 102 €) übersteigen.
Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehepartnern / Lebenspartnern
Bei Ehepartnern, die beide Arbeitslohn beziehen, sind auf gemeinsamen Antrag die gebildeten Steuerklassen wie folgt zu ändern:
Ist bei beiden Ehepartnern die Steuerklasse IV gebildet worden, kann diese bei einem Ehepartner in Steuerklasse III und beim anderen Ehepartner in Steuerklasse V geändert werden.
Ist bei einem Ehepartner die Steuerklasse III und beim anderen Ehepartner die Steuerklasse V gebildet worden, können diese bei beiden Ehepartnern in Steuerklasse IV geändert werden.
Ist bei einem Ehepartner die Steuerklasse III und beim anderen Ehepartner die Steuerklasse V gebildet worden, kann die Steuerklasse III des einen Ehepartners in Steuerklasse V und die Steuerklasse V des anderen Ehepartners in Steuerklasse III geändert werden.
In einem Kalenderjahr kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden. Ein Steuerklassenwechsel ist auch möglich, wenn ein Ehepartner keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, wenn sich die Ehepartner auf Dauer getrennt haben oder wenn ein Dienstverhältnis wieder aufgenommen wird, z. B. nach einer Arbeitslosigkeit oder einer Elternzeit.